Terms of Service

der Imprint Analytics GmbH, Werner von Siemens Straße 1, A-7343 Neutal Stand: Dezember 2022



I. Geltungsbereich, Schriftform, Änderung, anwendbares Recht u. Teilunwirksamkeit
1. Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch die Imprint Analytics GmbH gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Zu Änderungen durch gesonderte Vereinbarung sind die Mitarbeiter der Imprint Analytics GmbH nicht bevollmächtigt. Eine solche Vereinbarung kann nur mit der Imprint Analytics GmbH selbst geschlossen werden. Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch die Imprint Analytics GmbH wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.
3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Imprint Analytics GmbH einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Kunde und die Imprint Analytics GmbH an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am nächsten kommt.


II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Rat, Auskunft und Leistungserbringung durch Dritte
1. Angebote der Imprint Analytics GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden gelten nicht vor einer Auftragsbestätigung durch die Imprint Analytics GmbH, die auch mündlich erfolgen kann, als angenommen, es sei denn, dass die Imprint Analytics GmbH durch Tätigwerden auf Grund entsprechenden Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.
2. Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch die Imprint Analytics GmbH. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht der Imprint Analytics GmbH das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
3. Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung der Imprint Analytics GmbH zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit die Imprint Analytics GmbH solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erheblicher Bedeutung sind oder als Grundlage für wesentliche Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, die Imprint Analytics GmbH wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.
4. Die Imprint Analytics GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen.


III. Vergütung, Preiserhöhung, Vorschuss, Kostenvoranschlag
1. Rechnungen der Imprint Analytics GmbH sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Preise ergeben sich mangels abweichender Vereinbarung aus den jeweils gültigen Preislisten der Imprint Analytics GmbH und verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch der Imprint Analytics GmbH für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Die angemessene Erhöhung der Preise durch die Imprint Analytics GmbH bleibt für den Fall vorbehalten, dass besondere Eigenschaften von Proben, die bei der Annahme eines Analyseauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Eine solche Preiserhöhung kommt ferner dann in Betracht, wenn geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von der Imprint Analytics GmbH zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für die Imprint Analytics GmbH hierdurch erhöht. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet.
4. Die Imprint Analytics GmbH ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe des Verlangens zur Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene Teile einer Lieferung oder Leistung verlangt werden.
5. Kostenvoranschläge der Imprint Analytics GmbH sind unverbindlich. Die Imprint Analytics GmbH wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.


IV. Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung
1. Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden von der Imprint Analytics GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gründen sich von der Imprint Analytics GmbH mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden hinausgeschoben.
2. Versäumt die Imprint Analytics GmbH verbindliche Termine oder Fristen für die Lieferung oder sonstige Leistung, hat der Kunde der Imprint Analytics GmbH eine Frist zur Nachlieferung oder -leistung von zwei Wochen einzuräumen. Die Nachfrist hat aber nicht länger zu sein, als die ursprünglich zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmte Frist.
3. Die Imprint Analytics GmbH kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zur Abnahme vorlegen.
4. Der Kunde hat Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber der Imprint Analytics GmbH anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Kauf für beide Teile ein Unternehmergeschäft, gilt § 377 UGB hinsichtlich der Pflicht zur Untersuchung und Anzeige von Mängeln. Erbringt die Imprint Analytics GmbH gegenüber einem solchen Kunden eine Dienst- oder Werkleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung sofort, längstens aber innerhalb von einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber der Imprint Analytics GmbH anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für alle Kunden gilt gleichermaßen: Zeigen sich später Mängel an einem Liefergegenstand oder dem Ergebnis einer sonstigen Leistung, so sind diese innerhalb von vier Wochen ab ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber der Imprint Analytics GmbH anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.
5. Ist die Lieferung oder sonstige Leistung der Imprint Analytics GmbH nicht mangelfrei, hat der Kunde einen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Behebung des Mangels (Verbesserung) oder durch Austausch. Die Imprint Analytics GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Gewährleistung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist eine Preisminderung oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ein Mangel gilt als nicht beseitigt, wenn keine Verbesserung bei einem zweiten Versuch erfolgt. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder verweigert die Imprint Analytics GmbH ausdrücklich die Gewährleistung, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.


V. Haftung für Mängel, Verjährungsfristen, sonstiger Schaden und Garantie
1. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängel an Liefergegenständen und an Ergebnissen oder sonstigen Leistungen sind abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB innerhalb von einem Jahr geltend zu machen. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: Wenn die Imprint Analytics GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat; wenn die Imprint Analytics GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit einer sonstigen Leistung übernommen hat; wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Auch dem Kunden als Verbraucher gegenüber ist die Verjährung der genannten Ansprüche wegen Mängeln an sonstigen Leistungen aber auf ein Jahr verkürzt, wenn die Leistung von der Imprint Analytics GmbH weder in der Lieferung einer beweglichen Sache noch einer von der Imprint Analytics GmbH herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache besteht. Bei der Lieferung einer gebrauchten beweglichen Sache übernimmt die Imprint Analytics GmbH keinerlei Haftung für Mängel. Ist der Kunde ein Verbraucher, verjähren seine genannten Ansprüche wegen Mängeln der gebrauchten beweglichen Sache in einem Jahr.
2. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.
3. Soweit die Imprint Analytics GmbH bezüglich eines Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung eine Garantie abgegeben hat, haftet die Imprint Analytics GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand oder Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet die Imprint Analytics GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.


VI. Proben - Anlieferung, Haftung und Aufbewahrung; Transportrisiko
1. Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern das Probematerial nicht auf Grund schriftlicher Vereinbarung von der Imprint Analytics GmbH abzuholen ist. Bei dem Versand durch den Kunden muss das Probematerial sachgerecht und unter Berücksichtigung etwa von der Imprint Analytics GmbH erteilter Anweisungen verpackt sein. Die Anlieferung von gefährlichem (etwa giftigem, ätzendem, explosivem, leicht entzündlichem, radioaktivem, potentiell infektiösem oder biogefährlichen) Probematerial sowie von Proben mit schädlichen und störenden Bestandteilen (etwa Chlor, Brom, Quecksilber, Fluor, Arsen etc.) kann nur nach Abstimmung mit der Imprint Analytics GmbH erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die Imprint Analytics GmbH mit allen ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweisen zu versehen.
2. Zum Schutz der Imprint Analytics GmbH und deren Mitarbeitern ist der Kunde zudem bei Einsendung von Gefahrstoffen verpflichtet, auf der Verpackung der eingesendeten Proben einen deutlich sichtbaren Hinweis anzubringen, dass es sich dabei um Gefahrstoffe handelt. Der Begriff der gefährlichen Stoffe richtet sich nach § 3 ChemikalienG 1996. Für diese Stoffe gelten die Bestimmungen des ChemikalienG 1996 und der ChemikalienverbotsVO 2003 im Allgemeinen und die Beschränkungen der §§ 17 ff CehmikalienG im Besonderen. Bei Stoffen, die explosionsfähig sind oder aus anderen Gründen bereits aufgrund der bloßen Versendung gefährlich sind, hat der Kunde die Verpflichtung, bereits vor Versendung der Proben die Imprint Analytics GmbH von der Versendung zu unterrichten und von der Imprint Analytics GmbH erteilte Anweisungen zu beachten. Der Kunde haftet für Schäden, die der Imprint Analytics GmbH oder ihren Mitarbeitern in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
3. Der Kunde haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die auf die gefährliche oder schädliche Beschaffenheit von Probematerial zurückzuführen sind. Diese Haftung endet mit der Erstellung des Analyseprotokolls durch die Imprint Analytics GmbH, es sei denn, der Kunde wäre seinen Hinweispflichten zu Gefahren und Handhabung nicht ordentlich nachgekommen und der Schaden oder Folgeschaden gerade auch deswegen entstanden.
4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, besteht keine Verpflichtung der Imprint Analytics GmbH, Proben überhaupt oder länger aufzubewahren, als gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben. Nicht verbrauchtes oder verarbeitetes Probenmaterial wird nach Wahl der Imprint Analytics GmbH aufbewahrt oder auf Kosten des Kunden entsorgt. Soweit das Probematerial als Sondermüll einzustufen ist, kann es von der Imprint Analytics GmbH auch auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesandt werden. Im Übrigen findet eine Rücksendung oder Herausgabe an den Kunden nicht statt.
5. Unterlagen und sonstiges Besitz- oder Eigentum des Kunden einschließlich von Daten werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden zu oder von der Imprint Analytics GmbH versendet oder sonst übermittelt.


VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot
1. Für den Kunden ist die Aufrechnung mit Forderungen der Imprint Analytics GmbH nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen die Imprint Analytics GmbH, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
3. Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung der Imprint Analytics GmbH.


VIII. Abwicklung von Verträgen, Aufwendungsersatz u. Vergütungsanspruch
Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat die Imprint Analytics GmbH Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. Die Imprint Analytics GmbH kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die von der Imprint Analytics GmbH bestimmte Pauschale.


IX. Urheberrecht und Vertraulichkeit
1. Die Imprint Analytics GmbH behält sich Urheberrechte an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und ähnlichen Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.
2. Die Imprint Analytics GmbH überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur insoweit auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.
3. Die Imprint Analytics GmbH macht Analyseergebnisse und ähnliche im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse nur dem Kunden zugänglich, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. Die Imprint Analytics GmbH wird Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. Die Imprint Analytics GmbH darf aber Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.


X. Haftung und höhere Gewalt
1. Für die Haftung von der Imprint Analytics GmbH hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: Die Imprint Analytics GmbH haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist der Imprint Analytics GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Imprint Analytics GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks, etwa ordnungsgemäße Analyseleistung und Dokumentation der Ergebnisse, von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Imprint Analytics GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet die Imprint Analytics GmbH im Übrigen nicht. Hat die Imprint Analytics GmbH das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von der Imprint Analytics GmbH der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt die Imprint Analytics GmbH bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Soweit die Haftung der Imprint Analytics GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Imprint Analytics GmbH.
2. Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Kunde der Imprint Analytics GmbH hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.
3. Bei der Höhe des von der Imprint Analytics GmbH oder dem Kunden etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.
4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Kunden und die Imprint Analytics GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Kunde und die Imprint Analytics GmbH werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Imprint Analytics GmbH.
2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern gilt als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Imprint Analytics GmbH vereinbart.
3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des österreichischen Rechtes verlegt, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Imprint Analytics GmbH als vereinbart.

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